So, wie es die unterschiedlichsten Arten von Unfällen gibt, so unterschiedlich sind auch die Schadensarten, die dadurch entstehen können. Damit Sie eine grobe Übersicht haben, erkläre ich Ihnen hier die wichtigsten Schadensarten.
Von einem Bagatellschaden spricht man, wenn die Kosten der Reparatur zur Instandsetzung des Schadens geringer als ca.750 Euro sind.
2004 hat der BGH festgelegt, dass bei Reparaturkosten von unter 700 EUR von einem Bagatellschaden gesprochen wird. Dieser Wert beinhaltet die Kosten für evtl. Teile und die Reparatur. Manche Gerichte heben die Grenze für einen Bagatellschaden auch auf 750 EUR an.
Man spricht von einem Totalschaden, wenn das Fahrzeug so stark beschädigt ist, dass die Instandsetzung wirtschaftlich und/oder technisch problematisch ist.
Man unterscheidet jedoch den wirtschaftlichen und technischen Totalschaden: Während ein technischer Totalschaden nicht zu reparieren ist, ist der wirtschaftliche Totalschaden zwar zu reparieren, jedoch nicht lohnend, da Reparaturkosten und ggf. Wertminderung höher sind als der Wiederbeschaffungswert.
Handelt es sich bei dem Unfallfahrzeug um einen Neuwagen, der weniger als 1000 km zurückgelegt hat oder es weniger als 4 Wochen seit der Erstzulassung vergangen sind, dann spricht man von einem unechten Totalschaden. In diesem Fall steht Ihnen der Neuwagenpreis als Schadensersatz zu.